Baubegleitende Qualitätsüberwachung
Baustellenbegehungen
uvm.

Abnahmeprotokoll
Fertigstellungsbescheinigung
Abnahmetermin
etc.

Baustillstand
Verzug
Mehrkosten
etc.

Mehrleistungen
Mehrmengen
Kalkulation
uvm.

Baustillstand • Bauzeitverlängerung • Verzug • Mehrkosten • Nachtrag • Bauablaufstörung • Störungen im Bauablauf • Behinderung • Baugrundverhältnisse • Verzug • Bauänderung

Störungen im Bauablauf sind auf den Baustellen normal. Kein Bauschaffender kann eine Baumaßnahme nennen, die komplett nach Plan verlief. Anders als bei der Produktion von PKWs in der Fabrik, gibt es im Baubereich bei Produktionsbeginn keine 100 % abgeschlossene Planung und keine zeitlich unumstößliche Abfolge der Leistungen. Zudem hängt jede Baustelle mit anderen Baustellen in indirektem Zusammenhang. Wenn ein Unternehmer auf der vorhergehenden Baustelle mehr Zeit benötigt, hat er sie nicht für die aktuelle Baustelle.

Die wenigsten Auftragnehmer kalkulieren die Mehrkosten, die ihnen entstehen, weil sich Verzögerungen oder Verschiebungen im Bauablauf ergeben. Auch wird oft der Mehraufwand nicht in die Angebotspreise einkalkuliert, weil der Wettbewerb dies nicht zulässt.

Für Störungen im Bauablauf können eine Vielzahl an Gründen angegeben werden:

  • verspätet erbrachte Vorunternehmerleistungen
  • mangelhafte Vorunternehmerleistungen
  • Änderungswünsche des Auftraggebers
  • Koordinationsprobleme durch die vom Auftraggeber beauftragten Architekten/Ingenieure
  • fehlende Baugenehmigungen
  • Planungsfehler und fehlende Pläne
  • Blockierung von Arbeitsbereichen
  • Parallelarbeit (als Teil von Beschleunigungsmaßnahmen)
  • schwierige Baustellenbedingungen (ungenügende Lagerflächen, Behinderungen durch Material von anderen Unternehmern)

Wenn eine Bauablaufstörung vorliegt, so ist zunächst nach der Ursache zu suchen. Anschließend ist anhand des Vertrages zu überprüfen, ob Ansprüche bestehen. Anschließend ist zu überlegen, wie weiter vorgegangen wird. Parallel dazu ist mit der Erstellung einer Dokumentation zu beginnen. Abschließend können dann die Mehrkosten ermittelt werden und dann beim Auftraggeber eingereicht werden.

Es besteht ein Unterschied zwischen Recht haben und Recht bekommen, wie die beiden folgenden zitierten BGH-Urteile zeigen:
BGH vom 24.02.2005 – VII ZR 141/03 (veröffentlicht im IBR 2005):

Verlangt der Auftragnehmer Ersatz von Behinderungsschäden, so reicht es grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich eine oder mehrere Pflichtverletzungen – z.B. Planlieferverzüge – vorträgt. Er muss darüber hinaus darlegen und beweisen, welche Behinderung mit welcher Dauer und mit welchem Umfang daraus verursacht wurde. Handelt es sich um mehrere Pflichtverletzungen, so muss er dies jeweils für den Einzelfall vortragen. Für eine Klage aus § 6 Nr. 6 VOB/B ist in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung unumgänglich. Dem Auftragnehmer ist im Behinderungsfalle die Erstellung einer aussagekräftigen Dokumentation zumutbar. Für die sogenannte haftungsbegründende Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Behinderungsschaden muss der Auftragnehmer vollen Beweis gemäß § 286 ZPO führen. Für die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität (z.B. Folgen der Behinderung im Bauablauf, Höhe des Schadens) besteht die Möglichkeit der Schätzung gemäß § 287 ZPO.

Zu dem Thema gibt es aber auch neuere Rechtssprechungen, die aber den Aufwand für Nachweise nicht reduzieren:

BGH vom 26.10.2017 – VII ZR 16/17:

a) § 642 BGB gewährt dem Unternehmer eine angemessene Entschädigung dafür, dass er während der Dauer des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Personal, Geräte und Kapital, also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung, bereithält.

b) Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung, sind vom Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB nicht erfasst […]

BGH vom 30. 01.2020 – VII ZR 33/19 

§ 642 BGB erfordert eine Abwägungsentscheidung des Tatrichters auf der Grundlage der in § 642 Abs. 2 BGB genannten Kriterien. Dabei ist die angemessene Entschädigung im Ausgangspunkt an den auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallenden Vergütungsanteilen einschließlich der Anteile für allgemeine Geschäftskosten sowie für Wagnis und Gewinn zu orientieren.

Die Entscheidungen sind u.a. im Volltext unter  http://juris.bundesgerichtshof.de veröffentlicht.

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