Schimmelpilze
Schimmelbefall
Allergie

Setzungsrisse
Schwindrisse
Risssanierung
uvm.

Überschwemmung
Rohrbruch
Leckagen
etc.

Ablauf der Gewährleistung
Verjährung
Mängelansprüche
etc.

Ablauf der Gewährleistung • Verjährung • Verjährung der Mängelansprüche • § 634a BGB • § 13 VOB Teil B

Der Gewährleistungsbegehung vor Ablauf der Gewährleistung wird häufig zu wenig Bedeutung geschenkt. Die Gewährleistungsbegehung sollte durch einen Bausachverständigen durchgeführt werden, der mit einem geschulten Blick die sich abzeichnenden Schwächen und Mängel am Bauwerk erkennen und beurteilen kann. Aufgrund von Untersuchungen wurde festgestellt, dass innerhalb der ersten 4 Jahre nach der Abnahme über 90 % der Mängel hervortreten. Eine sorgfältige Begehung ist deshalb unerlässlich.

Vom rechtlichen Standpunkt aus betrachtet muss der Unternehmer noch alle auftretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistungserbringung zurückzuführen sind, auf seine Kosten beseitigen lassen. Dem Bauherrn wird folgender Ablauf empfohlen:

  1. Es sollte ein Bausachverständiger eingeschaltet werden.
  2. Das Sachverständigengutachten mit Auflistung der Mängel sollte dem Auftragnehmer übergeben werden mit einer Fristsetzung zu dem die Mängel behoben sein müssen.
  3. Weiterhin sollte eine Frist für den Anfang der Mängelbeseitigung angegeben werden.
  4. Es ist ein Termin vorzugeben, bis zu dem der Unternehmer seine Bereitschaft bestätigen muss, welche Mängel er beseitigen wird.


Es ist nicht unbedingt erforderlich, die Mangelursache genau zu ergründen; dies könnte im Einzelfall auch sehr schwierig sein. Der Mangel muss nur jeweils klar beschrieben werden. Es genügt allerdings nicht, nur die Bauleistung als mangelhaft zu bezeichnen, d.h. man kann keine fiktiven Mängel rügen.

Wir führen für Sie Gewährleistungsbegehungen durch. Sei es nur bei einem kleinen Haus oder bei einem Gebäudekomplex. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 089 3297 8630.

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