Baubegleitende Qualitätsüberwachung
                      
Baustellenbegehungen
                      
uvm.
Abnahmeprotokoll
                      
Fertigstellungsbescheinigung
                      
Abnahmetermin
                      
etc.
Baustillstand
                      
Verzug
                      
Mehrkosten
                      
etc.
Mehrleistungen
                      
Mehrmengen
                      
Kalkulation
                      
uvm.
Bauabnahme • Fiktive Abnahme • Behördliche Abnahme • Abnahmeprotokoll • Sondereigentum • Protokoll • Gemeinschaftseigentum • Abnahmetermin • Fertigstellungsbescheinigung • Rohbauabnahme • Technische Abnahme
Im Bauwesen wird die Abnahme durch die VOB/B (=Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B) § 12 und das BGB § 640 geregelt und ist von zentraler Bedeutung für beide Parteien. Mit der Abnahme durch den Auftraggeber
            
          Bei der Abnahme sind somit viele Punkte zu berücksichtigen:
                
              - Wurde die Leistung so hergestellt, dass sie die zugesicherten Eigenschaften erfüllt?
 - Fehlen vertraglich zugesicherte Eigenschaften und lässt sich daraus ein Mangel ableiten?
 - Liegen Mängel oder Baufehler vor, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern?
 - Ist das Objekt bei schlüsselfertiger Erstellung überhaupt bezugsfertig?
 - Wie groß ist der Schaden durch den Mangel und welcher Betrag kann einbehalten werden?
 - Wie viel Zeit muss ich dem Auftragnehmer für die Mängelbeseitigung einräumen?
 - Sind in das Abnahmeprotokoll Vorbehalte aufzunehmen, z.B. bzgl. Vertragsstrafen wegen bereits gerügter aber noch nicht beseitigter Mängel oder aufgrund von Schadensersatzansprüchen?
 - Welche Unterlagen muss der Auftragnehmer bei der Abnahme übergeben?
 - Sind noch Leistungen geschuldet, auch wenn sie nicht in der Leistungsbeschreibung stehen?
 
Bei Großprojekten und generell im Schlüsselfertigbau geht es meistens um die Frage, ob die Leistung im Wesentlichen fertig gestellt ist und ob eine uneingeschränkte Bezugsfertigkeit gegeben ist. Frage ist auch, ob der Mangel oder die Mängel als unwesentlich anzusehen sind und deshalb eine Abnahme nicht verweigert werden kann. Die Auslegung des Begriffs „unwesentliche Mängel“ obliegt letztendlich dem Bausachverständigen und den Gerichten. Nach § 12 Nr. 4 der VOB wird explizit erwähnt, dass jede Partei bei der Abnahme einen Sachverständigen hinzuziehen kann.
Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrer Abnahme. Sie erreichen das Sachverständigenteam unter der Telefonnummer 089 3297 8630.